Architekt:

Die Berufsbezeichnung ARCHITEKT ist geschützt und im Architektengesetz definiert:

Bayerisches Architektengesetz (BayArchG):

Art. 2 Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt" und "Architektin", ..... darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste (Art. 9) eingetragen ist oder wem die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach Art. 14 zusteht.
(2) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, welche die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt sind.
(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt..

Art. 9 Architektenliste
(1) Die Architektenliste wird von der Architektenkammer geführt......
(2) Über die Eintragung in die Architektenliste entscheidet der Eintragungsausschuss......

Vollständige Fassung (BayArchG)

Nur wer bestimmte Vorraussetzungen erfüllt, wird in die Architektenliste eingetragen.