Bayerisches Architektengesetz (BayArchG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. August 1994 (GVBl S. 934),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2005
(GVBl S. 69)
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Berufsaufgaben, Berufspflichten und Berufsbezeichnung
Art. 1 Berufsaufgaben und Berufspflichten
Art. 2 Berufsbezeichnung
Art. 3 Führung der Berufsbezeichnung in der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Art. 4 Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Art. 5 Voraussetzungen der Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Art. 6 Rechte und Pflichten der eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Art. 7 Versagung der Eintragung in die Liste der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Art. 8 Löschung der Eintragung in die Liste der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Art. 9 Architektenliste
Art. 10 Liste der Architekten nach Art. 68 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung
Art. 10a Liste der Sachverständigen im Sinn der Rechtsverordnung nach Art. 90 Abs. 9 BayBO
Art. 11 Voraussetzungen der Eintragung
Art. 12 Versagung der Eintragung
Art. 13 Löschung der Eintragung
Art. 14 Auswärtige Architekten
Zweiter Teil
Architektenkammer
Art. 15 Errichtung der Architektenkammer
Art. 16 Mitgliedschaft
Art. 17 Aufgaben der Architektenkammer
Art. 18 Organe der Architektenkammer
Art. 19 Vertreterversammlung
Art. 20 Aufgaben der Vertreterversammlung
Art. 21 Vorstand
Art. 22 Rügerecht des Vorstands
Art. 23 Satzung
Art. 24 Schlichtungsausschuss
Art. 25 Finanzwesen der Architektenkammer
Art. 26 Schweigepflicht
Art. 27 Auskünfte
Art. 28 Aufsicht
Art. 29 Durchführung der Aufsicht
Dritter Teil
Eintragungsausschuss
Art. 30 Errichtung und Zusammensetzung
Art. 31 Bestellung
Art. 32 Grundsätze für die Tätigkeit
Art. 33 Verfahren
Vierter Teil
Berufsgerichtsbarkeit
Art. 34 Anwendungsbereich, Verjährung
Art. 35 Berufsgerichtliche Maßnahmen
Art. 36 Berufsgerichte und Landesberufsgericht
Art. 37 Bestellung der Richter
Art. 38 Einleitung des Verfahrens
Art. 39 Anwendung des Heilberufe-Kammergesetzes
Fünfter Teil
Architektenversorgung
Art. 40 Errichtung, Name, Zweck und Mitglieder der Anstalt
Art. 41 Landesausschuss
Art. 42 Anstaltssatzung
Art. 43 Anwendung des Versicherungsgesetzes
Art. 44 Mitwirkung anderer Institutionen
Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 45 Ordnungswidrigkeiten
Art. 46 Fortführung der Berufsbezeichnung
Art. 47 Fortführung der Berufsbezeichnung in der männlichen Form
Art. 48 Ausführungsvorschriften
Art. 49 Inkrafttreten
Erster Teil
Berufsaufgaben, Berufspflichten und Berufsbezeichnung
Art. 1 Berufsaufgaben und Berufspflichten
(1) Berufsaufgaben des Architekten sind die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken oder im Städtebau.
(2) Berufsaufgaben des Innenarchitekten sind die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen und die damit verbundene bauliche Änderung von Gebäuden.
(3) 1Berufsaufgaben der Landschaftsarchitekten sind die gestaltende, technische, wirtschaftliche und ökologische Planung von Freianlagen oder die Landschaftsplanung. 2Zu den Berufsaufgaben des Landschaftsarchitekten gehört auch die Planung im Städtebau innerhalb seiner Fachrichtung.
(4) Zu den Berufsaufgaben des Architekten, Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Bauherrn in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung.
(5) Zu den Berufsaufgaben des Architekten und des Landschaftsarchitekten gehört auch die Mitwirkung bei der Landesplanung und Regionalplanung.
(6) 1Architekt, Innenarchitekt und Landschaftsarchitekt sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei ihrem Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die ihr Beruf erfordern. 2Das Nähere regelt die Berufsordnung. 3Sie soll insbesondere Bestimmungen enthalten über 1. die gewissenhafte Ausübung des Berufs, 2. das berufliche Verhalten gegenüber Kollegen, Auftraggebern, Unternehmern und Bauhandwerkern, 3. die berufliche Fortbildung, 4. die berufswidrige Werbung, 5. die Wahrung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit und die gewerbliche Betätigung, 6. die Voraussetzung zur Teilnahme an Wettbewerben, 7. die Berechnung des Honorars nach der gültigen Gebührenordnung und 8. die Berufshaftpflichtversicherung.
(7) Ein außerhalb der Berufstätigkeit liegendes Verhalten ist eine Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstands bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Art. 2 Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt" und "Architektin", "Innenarchitekt" und "Innenarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" und "Landschaftsarchitektin" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste (Art. 9) eingetragen ist oder wem die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach Art. 14 zusteht.
(2) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, welche die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt sind.
(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
Art. 3 Führung der Berufsbezeichnung in der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
1Gesellschaften, die in das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 4) eingetragen sind, haben entsprechend der Fachrichtung, mit der die Gesellschafter in die Architektenliste (Art. 9) eingetragen sind, in der Firma den Zusatz "Gesellschaft von Architekten mbH" oder "Gesellschaft von Innenarchitekten mbH" oder "Gesellschaft von Landschaftsarchitekten mbH" oder entsprechende Wortverbindungen zu führen. 2In die Firmen ist mindestens der Name eines Gesellschafters aufzunehmen.
Art. 4 Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) 1Das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird von der Architektenkammer geführt. 2Aus dem Verzeichnis müssen neben der Firma der Sitz der Gesellschaft, der Geschäftsgegenstand, der Geschäftsführer und die Gesellschafter mit den für die Eintragung in die Architektenliste maßgeblichen Daten ersichtlich sein.
(2) 1Über die Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung entscheidet der Eintragungsausschuss. 2Art. 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(3) 1Der Eintragungsausschuss ist verpflichtet, dem zuständigen Registergericht in Form einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu bestätigen, dass die im Handelsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste der Gesellschaften erfüllt. 2Sobald und soweit die Eintragung der Firma ins Handelsregister nachgewiesen ist, stellt der Vorsitzende die Entscheidung dem Betroffenen zu und übermittelt sie nach Unanfechtbarkeit der Architektenkammer.
Art. 5 Voraussetzungen der Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung [zurück]
In das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 4) ist eine Gesellschaft auf Antrag einzutragen, wenn
1. sie in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet ist,
2. alle Gesellschafter und Geschäftsführer in die Architektenliste (Art. 9) eingetragen sind,
3. die Gesellschaft ihre Niederlassung in Bayern hat,
4. der Geschäftsgegenstand auf die Berufsaufgaben gemäß Art. 1 und auf Planungsleistungen gemäß den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beschränkt ist,
5. die Geschäftsführung verantwortlich mindestens in der Hand eines Gesellschafters liegt,
6. der Gesellschaftsvertrag eine Vereinbarung enthält, wonach
a) die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Personen ausgeschlossen ist, die nicht in die Architektenliste eingetragen sind und
b) durch Erbfall erworbene Gesellschaftsanteile an die Gesellschaft zurückzugeben sind.
Art. 6 Rechte und Pflichten der eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(1) Soweit Änderungen des Gesellschaftervertrags, der Zusammensetzung der Gesellschafter und in der Geschäftsführung dem Registergericht anzuzeigen sind, sind sie auch unverzüglich jeweils durch Vorlage beglaubigter Urkunden der Architektenkammer mitzuteilen.
(2) Die Gesellschaft hat der Architektenkammer jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres eine beglaubigte Abschrift der beim Registergericht einzureichenden Gesellschafterliste zuzuleiten.
(3) Die Gesellschaft sowie die Gesellschafter und Geschäftsführer haben die Vorschriften der Berufsordnung und der Gebührenordnung der Bayerischen Architektenkammer zu beachten.
(4) Art. 24 (Schlichtungsausschuss) gilt für Gesellschaften entsprechend.
Art. 7 Versagung der Eintragung in die Liste der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
1Die Eintragung in die Liste der Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist zu versagen, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder Geschäftsführer ein Versagungsgrund nach Art. 12 Abs. 1 vorliegt. 2Die Eintragung kann versagt werden, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder Geschäftsführer ein Versagungsgrund nach Art. 12 Abs. 2 vorliegt.
Art. 8 Löschung der Eintragung in die Liste der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zu löschen, wenn
1. die Gesellschaft aufgelöst ist,
2. die Gesellschaft auf die Eintragung verzichtet,
3. die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Art. 5 nicht mehr vorliegen,
4. sich nachträglich erweist, dass die Eintragung hätte gemäß Art. 7 versagt werden müssen und der Versagungsgrund noch besteht,
5. die Gesellschaft über die Eintragungsvoraussetzungen getäuscht hat und diese auch jetzt noch nicht vorliegen.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach Art. 7 Satz 2 bekannt werden oder eintreten und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(3) 1Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters die Voraussetzungen nach Art. 5 nicht mehr vorliegen, setzt der Eintragungsausschuss eine angemessene Frist, innerhalb der ein diesem Gesetz entsprechender Zustand herbeizuführen ist. 2Diese Frist darf höchstens vier Jahre betragen.
Art. 9 Architektenliste
(1) 1Die Architektenliste wird von der Architektenkammer (Art. 15) geführt. 2Aus der Architektenliste muss neben der Fachrichtung des Eingetragenen die Tätigkeitsart (freiberuflich, angestellt, beamtet oder in der Bauwirtschaft tätig) ersichtlich sein.
(2) 1Über die Eintragung in die Architektenliste entscheidet der Eintragungsausschuss (Art. 30 bis 33). 2Der Vorsitzende stellt dem Betroffenen die Entscheidung zu und übermittelt sie nach Unanfechtbarkeit der Architektenkammer. 3Die Architektenkammer stellt über die Eintragung eine Urkunde aus.
(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für in die Architektenliste eingetragene Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Nachweis
1. der vierjährigen Berufserfahrung von Architekten mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an einer deutschen Fachhochschule oder deutschen Gesamthochschule, nachdem er die entsprechenden Voraussetzungen zuvor festgestellt hat,
2. der Berufsbefähigung von Architekten mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde, nachdem er zuvor die Pläne bewertet hat, die der Architekt während einer mindestens sechsjährigen praktischen Tätigkeit erstellt und ausgeführt hat.
(4)1Ein Vorverfahren nach den § 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) findet nicht statt. 2Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer ist fähig, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein (§ 61 Nr. 3 VwGO); er wird durch den Vorsitzenden vertreten.
Art. 10 Liste der Architekten nach Art 68 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung [zurück]
(1) Die Architektenkammer führt die Liste der Architekten nach Art. 68 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung.
(2) 1In diese Liste ist auf Antrag einzutragen:
1. wer Architekt der Fachrichtung Hochbau ist und
2. eine zusammenhängende Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in dieser Fachrichtung hat. 2Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss.
Art. 10a Liste der Sachverständigen im Sinn der Rechtsverordnung nach Art. 90 Abs. 9 BayBO
Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer lässt die verantwortlichen Sachverständigen zu und führt die Liste der Sachverständigen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Art. 90 Abs. 9 BayBO.
Art. 11 Voraussetzungen der Eintragung
(1) 1In die Architektenliste (Art. 9) ist ein Bewerber auf Antrag einzutragen, wenn er seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung in Bayern hat und
1. eine erfolgreiche Abschlussprüfung für die in Art. 1 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben der Fachrichtungen Architektur (Hochbau), Innenarchitektur oder Garten- und Landschaftsgestaltung an einer deutschen Hochschule, an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule (Akademie) oder an einer dieser gleichwertigen deutschen Lehreinrichtung abgelegt hat und
2. eine nachfolgende praktische Tätigkeit nach Art. 1 von mindestens drei Jahren ausgeübt hat; diese Voraussetzung gilt als erbracht, wenn der Bewerber in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder dort nur gelöscht wurde, weil er den Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung verlegt hat. 2Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Bayerischen Architektenkammer im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftlichen Planung sowie des Baurechts anzurechnen.
(2) 1Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllt als Architekt auch, wer eine gleichwertige Abschlussprüfung an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung mit Erfolg abgelegt hat. 2Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitglied- oder Vertragsstaat) gelten als gleichwertig die nach Art. 7 der Richtlinie 85/384/EWG des Rats vom 10. Juni 1985 (ABl EG Nr. L 223 S.15) bekanntgemachten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und die entsprechenden Nachweise nach Art. 11 oder 12 dieser Richtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung. 3Zu prüfen sind auch Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Architektur, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. 5Eine Entscheidung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags zusammen mit den vollständigen Unterlagen ergehen.
(3) 1Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt als Innen- und Landschaftsarchitekt auch, wer
1. auf Grund eines Diploms im Sinn des Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rats vom 21. Dezember 1988 (ABl EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die beruflichen Voraussetzungen verfügt für den unmittelbaren Zugang zum Beruf des Innen- und Landschaftsarchitekten oder für die Ausübung dieses Berufs oder
2. über Ausbildungsnachweise im Sinn des Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG verfügt und diesen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mindestens zwei Jahre in den zehn Jahren vor der Antragstellung tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat. 2Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn die gemäß Satz 1 erforderlichen Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung in Sinn des Art. 1 Buchst. d a) der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl EG Nr. L 19, S. 16), geändert durch Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl EG Nr. L 206, S. 1), bestätigen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. 4Eine Entscheidung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen muss innerhalb von vier Monaten nach Einreichung des Antrags zusammen mit den vollständigen Unterlagen ergehen.
(4) 1Ein Bewerber, der die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, ist auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wenn er seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung in Bayern hat und
1. mindestens zehn Jahre eine praktische Tätigkeit in einer Fachrichtung nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 unter Aufsicht eines Architekten ausgeübt hat und
2. die einer Ausbildung nach Absatz 1 entsprechenden Kenntnisse durch eine Prüfung auf Hochschulniveau nachweist. 2Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 ist die Zeit des durch Abschlussprüfung nachgewiesenen erfolgreichen Besuchs einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Innenarchitektur anzurechnen, soweit sie die vorgeschriebene Mindestdauer nicht übersteigt.
(5) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 und nach Absatz 4 ist ein Bewerber auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wenn er sich durch die Qualität seiner Leistung auf dem Gebiet der Architektur (des Hochbaus) besonders ausgezeichnet hat und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten oder als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften durch ein Prüfungszeugnis dieses Mitgliedstaates nachweist.
(6) 1Die Eintragung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. 2Das gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.
Art. 12 Versagung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist einem Bewerber zu versagen,
1. solange er nach ¤ 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat oder solange ihm das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkannt ist,
2. solange ihm nach ¤ 70 StGB die Ausübung eines Berufs untersagt oder nach ¤ 132a der Strafprozessordnung die Ausübung des Berufs vorläufig verboten ist, der eine der in Art. 1 bezeichneten Tätigkeiten zum Gegenstand hat,
3. solange ihm nach ¤ 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Berufsausübung untersagt ist,
4. wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach Art. 1 nicht geeignet ist oder
5. solange er geschäftsunfähig oder ihm zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist.
(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann einem Bewerber versagt werden, wenn er
1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags eine eidesstattliche Versicherung nach ¤ 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat oder wenn das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder
2. sich innerhalb der letzten fünf Jahre gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten hat.
Art. 13 Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
1. der Eingetragene verstorben ist,
2. der Eingetragene auf die Eintragung verzichtet,
3. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Architektenliste erkannt worden ist (Art. 35),
4. die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder der Rücknahme- oder Widerrufsbescheid für sofort vollziehbar erklärt worden ist oder
5. wenn der Eingetragene seinen Wohnsitz, seine Niederlassung und seine überwiegende Beschäftigung in Bayern aufgibt.
(2) 1Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn der Eingetragene in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder gegen ihn auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist. 2Das gleiche gilt für den Fall des Verlustes der Beamtenrechte im Zug eines Strafverfahrens.
Art. 14 Auswärtige Architekten
(1) 1Die Berufsbezeichnung nach Art. 2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung mit den Berufsbezeichnungen oder eine ähnliche Bezeichnung nach Art. 2 Abs. 2 dürfen ohne Eintragung in die Architektenliste auch Personen führen, die in Bayern weder einen Wohnsitz, eine Niederlassung noch eine überwiegende Beschäftigung haben, wenn sie
1. die Bezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes oder des auswärtigen Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder
2. die Voraussetzungen des Art. 11 erfüllen und in dem Land oder dem auswärtigen Staat, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende Beschäftigung haben, eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht. 2Sie haben die geltenden Berufspflichten zu beachten.
(2) 1Soweit auswärtige Architekten nicht Mitglied einer Architektenkammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind, sind sie zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und haben hierzu das Erbringen von Leistungen als Architekten vorher der Architektenkammer anzuzeigen. 2Sie haben eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass sie
1. den Beruf des Architekten im Staat ihrer Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsorts rechtmäßig ausüben und
2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Befähigung auf dem Gebiet der Architektur (des Hochbaus) besitzen. 3Sie sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 Abs. 1 ergibt.
(3) 1Ist die Person weder Deutscher im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes noch Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so gilt Absatz 1 nur, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. 2Der Eintragungsausschuss kann auswärtigen Architekten, unbeschadet einer Berechtigung nach Absatz 1, die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn
1. dem Art. 11 vergleichbare Voraussetzungen nicht vorliegen oder
2. Tatsachen eingetreten oder bekanntgeworden sind, die eine Versagung nach Art. 12 rechtfertigen würden.
(4) Bestehen Zweifel, ob die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 vorliegt, so entscheidet der Eintragungsausschuss auf Antrag des Betroffenen oder der Architektenkammer.
Zweiter Teil
Architektenkammer
Art. 15 Errichtung der Architektenkammer
(1) 1In Bayern wird eine Architektenkammer errichtet. 2Sie führt die Bezeichnung "Bayerische Architektenkammer".
(2) 1Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Sitz der Architektenkammer ist München.
(4) Die Architektenkammer kann örtliche Untergliederungen bilden.
Art. 16 Mitgliedschaft
(1) Der Architektenkammer gehören alle in die Architektenliste eingetragenen Architekten an.
(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in der Architektenliste gelöscht wird.
Art. 17 Aufgaben der Architektenkammer
(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es,
1. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren,
2. die Berufspflichten der Mitglieder in einer Berufsordnung (Art. 1 Abs. 6 Sätze 2 und 3) festzulegen und ihre Erfüllung zu überwachen,
3. die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen und das behindertengerechte Bauen zu fördern,
4. für die berufliche Fortbildung zu sorgen,
5. die Architektenliste und das Verzeichnis nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen und Bestätigungen zu erteilen,
6. bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken,
7. die Behörden und Gerichte durch Gutachten, Stellungnahmen und Vorschläge oder in sonstiger Weise zu unterstützen; vor der Regelung wichtiger einschlägiger Fragen ist die Kammer zu hören,
8. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken.
(2) 1Die Architektenkammer kann Fürsorgeeinrichtungen für die Mitglieder und deren Familien schaffen. 2Für die Mitglieder, deren Versorgung gesetzlich geregelt ist, darf die Teilnahme nicht zwingend sein.
(3) 1Zur Wahrung der die deutsche Architektenschaft berührenden gemeinsamen Berufs- und Standesfragen ist die Architektenkammer berechtigt, sich an Arbeitsgemeinschaften mit entsprechenden außerbayerischen Landesorganisationen zu beteiligen. 2Der Arbeitsgemeinschaft können jedoch nicht Aufsichtsbefugnisse oder andere Aufgaben übertragen werden, für die gesetzlich die Zuständigkeit der Architektenkammer begründet ist. 3Die in Art. 26 bezeichneten Personen verstoßen nicht gegen ihre Pflicht zur Verschwiegenheit, wenn sie der Arbeitsgemeinschaft Angelegenheiten mitteilen, die zum Aufgabengebiet der Arbeitsgemeinschaft gehören.
Art. 18 Organe der Architektenkammer
(1) Organe der Architektenkammer sind
1. die Vertreterversammlung,
2. der Vorstand.
(2) Die in die Organe berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amts verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.
(3) 1Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. 2Sie haben für Auslagen und Zeitversäumnis Anspruch auf Entschädigung, deren Höhe die Vertreterversammlung festsetzt.
Art. 19 Vertreterversammlung
(1) 1Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl nach den Vorschriften einer Wahlordnung von den Kammermitgliedern gewählt. 2Die Kammermitglieder wählen 125 Vertreter und die gleiche Zahl von Ersatzleuten; das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; jede Fachrichtung (Art. 1 Abs. 1 bis 3) muss mindestens durch zwei Mitglieder vertreten sein. 3Die Ersatzleute rücken nach näherer Bestimmung der Wahlordnung als Mitglieder in die Vertreterversammlung nach.
(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertreterversammlung dauert bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder.
(4) Ein Mitglied scheidet aus der Vertreterversammlung aus, wenn es die Wahl zum Mitglied des Vorstands angenommen hat.
Art. 20 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung ist insbesondere zuständig für
1. den Erlass der Satzung,
2. den Erlass der Wahlordnung,
3. den Erlass der Berufsordnung,
4. den Erlass der Beitrags- und Gebührenordnung,
5. die Verabschiedung des Haushaltsplans,
6. die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl der Rechnungsprüfer,
7. die Wahl, die Entlastung und die Abberufung des Vorstands,
8. die Festsetzung der Entschädigung für Mitglieder der Organe und des Eintragungsausschusses,
9. die Bildung von Fürsorgeeinrichtungen.
(2) 1Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 3In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) 1Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet unbeschadet des Absatzes 4 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 3Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.
(4) 1Beschlüsse zum Erlass und zur Änderung der Satzung, der Wahlordnung, der Berufsordnung, der Beitrags- und Gebührenordnung und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstands sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung zu fassen.
(5) 1Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 und 9 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 2Sie sind im Staatsanzeiger bekanntzumachen.
Art. 21 Vorstand
(1) 1Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und mindestens vier weiteren Mitgliedern. 2Seine Amtsdauer beträgt vier Jahre. 3Die Amtszeit der Mitglieder der Vorstands dauert bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer.
(3) Der Präsident vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich.
(4) 1Erklärungen, durch welche die Architektenkammer verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. 2Sie sind vom Präsidenten zu unterzeichnen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Art. 22 Rügerecht des Vorstands
(1) 1Der Vorstand kann das Verhalten eines Kammermitglieds, durch das dieses ihm obliegende Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2Architekten im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht. (2) Das Rügerecht erlischt, sobald das berufsgerichtliche Verfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.
(4) 1Der Bescheid, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. 2Er ist dem Mitglied mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. 3Eine Zweitschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
(5) 1Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen zwei Wochen nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. 2Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. 3Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. 4Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung beim zuständigen Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.
(6) Im übrigen sind Art. 38 Abs. 2 und 5 Sätze 2 und 3, Abs. 6 bis 8, Art. 39 und 94 Abs. 5 des Heilberufe-Kammergesetzes*) sinngemäß anzuwenden; dabei tritt jeweils die Aufsichtsbehörde an die Stelle der Regierung.
*) Die Artikelangaben beziehen sich auf das Heilberufe-Kammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1994 (GVBl S. 853).
Art. 23 Satzung
(1) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
1. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
2. die Geschäftsführung der Architektenkammer,
3. die Wahl und die Zusammensetzung des Vorstands,
4. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
5. den Schlichtungsausschuss (Art. 24),
6. die Bildung örtlicher Untergliederungen (Art. 15 Abs. 4).
(2) Die Satzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.
Art. 24 Schlichtungsausschuss
(1) 1Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist bei der Kammer ein ständiger Schlichtungsausschuss zu bilden. 2Die Einzelheiten regelt die Satzung. 3Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden vom Vorstand für dessen Amtsdauer bestellt. 4Der Schlichtungsausschuss wird in einer Besetzung mit drei Mitgliedern tätig.
(2) 1Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Anrufung durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstands einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. 2Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
Art. 25 Finanzwesen der Architektenkammer
(1) 1Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. 2Der Haushaltsplan und sein Vollzug müssen den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung entsprechen.
(2) 1Die Kosten der Errichtung und der Tätigkeit der Architektenkammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Mitglieder gemäß der Beitrags- und Gebührenordnung aufgebracht. 2In ihr ist ein angemessener Beitragsrahmen festzusetzen. 3Die Beiträge können für einzelne Mitgliedergruppen unterschiedlich bemessen werden. 4Dabei können sie auch nach der Höhe des Einkommens aus der Berufstätigkeit als Architekt gestaffelt werden.
(3) 1Für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für das Verfahren vor dem Eintragungs- und dem Schlichtungsausschuss können Gebühren erhoben werden. 2Das Nähere bestimmt die Beitrags- und Gebührenordnung.
(4) 1Die Architektenkammer ist befugt, für die Vollstreckung von Beitrags-, Gebühren- und Kostenforderungen Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder des Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 2Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung; für die Vollstreckung sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte und die Gerichtsvollzieher zuständig.
Art. 26 Schweigepflicht
1Die Mitglieder der Organe und des Schlichtungsausschusses, deren Hilfskräfte und die etwa hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind, insbesondere über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Kammermitgliedern. 2Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach der Beendigung der Tätigkeit des Verpflichteten fort.
Art. 27 Auskünfte
(1) 1Jeder hat das Recht auf Auskunft aus der Architektenliste und dem nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 geführten Verzeichnis über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Fachrichtungen und Tätigkeitsarten. 2Diese Angaben dürfen auch veröffentlicht oder zum Zweck der Veröffentlichung übermittelt werden. 3Der Betroffene hat das Recht, einer solchen Veröffentlichung oder Übermittlung zum Zweck der Veröffentlichung vorher zu widersprechen.
(2) Die Architektenkammer hat in allen den Aufgabenkreis der Architekten betreffenden Fragen Auskünfte aus der Architektenliste, zu dem nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 geführten Verzeichnis, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren an Behörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes und anderer Staaten, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, zu erteilen und von diesen einzuholen, soweit das zur Erfüllung der von der Architektenkammer oder der auskunftsersuchenden Behörde wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.
(3) Unbeschadet von Absatz 2 hat die Architektenkammer bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die entsprechenden Auskünfte über die Zuverlässigkeit nach den Art. 17 und 18 der Richtlinie 85/384/EWG des Rats vom 10. Juni 1985 zu erteilen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in das Verzeichnis nach Art. 4 eingetragen sind.
Art. 28 Aufsicht
1Die Aufsicht über die Architektenkammer führt das Staatsministerium des Innern (Aufsichtsbehörde). 2Sie ist Rechtsaufsicht.
Art. 29 Durchführung der Aufsicht
(1) 1Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung einzuladen. 2Eine Vertreterversammlung ist auf ihr Verlangen unverzüglich einzuberufen.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern. 2Sie kann die Geschäfts- und Kassenführung prüfen.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen beanstanden, wenn diese gegen Gesetze, Verordnungen, die Satzung oder die Kammerordnungen verstoßen. 2Hilft die Architektenkammer der Beanstandung nicht ab, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss oder die Maßnahme aufheben.
(4) 1Erfüllt die Architektenkammer die ihr obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass die Architektenkammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. 2Kommt diese dem Verlangen nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde an ihrer Stelle tätig werden.
Dritter Teil
Eintragungsausschuss
Art. 30 Errichtung und Zusammensetzung
(1) 1Bei der Architektenkammer wird ein Eintragungsausschuss gebildet. 2Seine Kosten trägt die Architektenkammer.
(2) Der Eintragungsauschuss bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Dienstkräfte und Einrichtungen der Architektenkammer.
(3) 1Der Eintragungsauschuss besteht aus dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzern. 2Für den Vorsitzenden sind Vertreter zu bestellen. 3Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
(4) 1Der Vorsitzende und seine Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des ¤110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. 2Die Beisitzer müssen in der Architektenliste eingetragen sein. 3Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer noch dem Schlichtungsausschuss angehören noch Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.
Art. 31 Bestellung
1Die Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihre Vertreter werden für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag der Architektenkammer von der Aufsichtsbehörde (Art. 28) bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig.
Art. 32 Grundsätze für die Tätigkeit
1Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 3Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Art. 33 Verfahren
(1) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich.
(2) 1Bei der Entscheidung des Eintragungsausschusses sollen mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung des Betroffenen angehören. 2Art. 11 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die in Art. 11 Abs. 4 Nr. 2 vorgeschriebene Prüfung auf Hochschulniveau kann durch eine Leistungsprobe vor dem Eintragungsausschuss abgelegt werden.
(4) Für die Aufsicht über den Eintragungsausschuss gelten die Art. 28 und 29 entsprechend.
Vierter Teil
Berufsgerichtsbarkeit
Art. 34 Anwendungsbereich, Verjährung
(1) Ein in die Architektenliste oder in das Verzeichnis nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 eingetragener Architekt, der sich berufsunwürdig verhält, hat sich im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten.
(2) 1Berufsunwürdig verhält sich ein Architekt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die ihm zur Wahrung des Ansehens seines Berufs obliegen. 2Politische, religiöse, wissenschaftliche oder künstlerische Ansichten oder Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. 3Architekten im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht der Berufsgerichtsbarkeit.
(3) 1Die Verfolgung einer Verletzung der Berufspflichten, die nicht die Löschung der Eintragung in der Architektenliste rechtfertigt, verjährt in drei Jahren. 2Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die ¤¤ 78a bis 78c StGB entsprechend. 3Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt, jedoch auch nicht später als diese.
Art. 35 Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
1. Verweis,
2. Geldbuße bis zu zehntausend Euro,
3. Entziehung der Mitgliedschaft in Organen der Architektenkammer,
4. Entziehung der Wählbarkeit zu Organen der Architektenkammer bis zur Dauer von fünf Jahren,
5. Löschung der Eintragung in der Architektenliste oder Streichung aus dem nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 zu führenden Verzeichnis.
(2) Die in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
(3) Ist von einem Gericht oder einer Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 abzusehen.
Art. 36 Berufsgerichte und Landesberufsgericht
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird von den Berufsgerichten für Architekten (Berufsgerichten) als erster Instanz und von dem Landesberufsgericht für Architekten (Landesberufsgericht) als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.
(2) 1Die Berufsgerichte verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Kammermitgliedern als ehrenamtlichen Richtern. 2Das Landesberufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Kammermitgliedern als ehrenamtlichen Richtern. 3Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(3) 1Ehrenamtlicher Richter kann nicht sein, wer Mitglied eines Organs der Architektenkammer oder Bediensteter der Architektenkammer ist oder der Aufsichtsbehörde angehört. 2Ein ehrenamtlicher Richter soll der Fachrichtung (Art. 1 Abs. 1 bis 3) des Beschuldigten angehören. 3Unbeschadet dieser Vorschrift soll ein ehrenamtlicher Richter dieselbe Tätigkeitsart wie der Beschuldigte ausüben.
(4) 1Das Berufsgericht für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben wird beim Landgericht München I, das Berufsgericht für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz beim Landgericht Nürnberg-Fürth errichtet. 2Das Landesberufsgericht wird beim Oberlandesgericht München errichtet.
(5) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des Gerichts wahrgenommen, bei dem das Berufsgericht errichtet ist.
Art. 37 Bestellung der Richter
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts München und die Präsidenten der Landgerichte München I und Nürnberg-Fürth bestellen für die Dauer von fünf Jahren jeweils für das bei ihrem Gericht errichtete Berufsgericht die Mitglieder und ihre Vertreter sowie für jedes Berufsgericht einen Untersuchungsführer und seinen Vertreter.
(2) 1Die ehrenamtlichen Richter werden von dem Vorstand der Architektenkammer vorgeschlagen. 2Der Vorschlag muss mindestens doppelt so viele Namen enthalten wie ehrenamtliche Richter zu bestellen sind.
(3) 1Bei jedem Gericht sind für jede Fachrichtung (Art. 1 Abs. 1 bis 3) und Tätigkeitsart eine genügende Zahl von ehrenamtlichen Richtern zu bestellen. 2Die Vorsitzenden der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts bestimmen vor Beginn jeden Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfall vertreten. 3Im übrigen gelten die Vorschriften des Heilberufe-Kammergesetzes in der jeweils geltenden Fassung darüber, welche Personen nicht zu Richtern ernannt werden dürfen, in welchen Fällen das Richteramt erlischt, ruht oder abgelehnt werden kann, in welchen Fällen die Richter vom Richteramt ausgeschlossen sind und ihre Bestellung zu widerrufen ist, ferner die Regelung über die Bestellung eines Nachfolgers vor Ablauf der Amtszeit als Richter, über den Rechtsweg bei Widerruf der Richterbestellung oder bei Erlöschen des Richteramts und über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter entsprechend.
Art. 38 Einleitung des Verfahrens
Einen Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann stellen
1. ein Kammermitglied gegen sich selbst,
2. der Vorstand der Architektenkammer,
3. die Aufsichtsbehörde.
Art. 39 Anwendung des Heilberufe-Kammergesetzes
(1) Für die Berufsgerichtsbarkeit der Architekten gelten im übrigen die Vorschriften des Heilberufe-Kammergesetzes sinngemäß mit Ausnahme von Art. 82 Abs. 2 und 3.*)
(2) Ist zu erwarten, dass in einem eröffneten berufsgerichtlichen Verfahren auf Löschung in der Architektenliste erkannt wird, so kann das Berufsgericht auf Grund mündlicher Verhandlung die Führung der Berufsbezeichnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorläufig untersagen.
*) Die Artikelangabe bezieht sich auf das Heilberufe-Kammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1994 (GVBl S. 853).
Fünfter Teil
Architektenversorgung
Art. 40 Errichtung, Name, Zweck und Mitglieder der Anstalt*)
Art. 41 Landesausschuss*)
Art. 42 Anstaltssatzung*)
Art. 43 Anwendung des Versicherungsgesetzes*)
*) Ab 1. Januar 1995 aufgehoben durch das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (GVBl S. 466).
Art. 44 Mitwirkung anderer Institutionen
1Die Architektenkammer gibt der Bayerischen Architektenversorgung aus der von ihr geführten Architektenliste die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen bekannt, die für die Mitgliedschaft des von der Eintragung Betroffenen bei der Bayerischen Architektenversorgung von Bedeutung sein können 2Die Lehreinrichtungen nach Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 mit Sitz in Bayern geben der Bayerischen Architektenversorgung nach Abschluss der jeweiligen Prüfungen Namen, Vornamen und Anschriften derjenigen Personen bekannt, die sich erfolgreich einer Abschlussprüfung für die in Art. 1 Abs. 1 bis 3 genannten Berufsaufgaben der Fachrichtungen Architektur (Hochbau), Innenarchitektur oder Garten- und Landschaftsgestaltung unterzogen haben.
Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 45 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer
1. unbefugt eine der in Art. 2 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen oder
2. entgegen Art. 2 Abs. 2 eine Wortverbindung mit den Berufsbezeichnungen nach Art. 2 Abs. 1 oder eine ähnliche Bezeichnung oder
3. entgegen Art. 3 eine Berufsbezeichnung nach Art. 2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnungen nach Art. 2 Abs. 2 in einer Firmenbezeichnung führt.
Art. 46 Fortführung der Berufsbezeichnung
Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Architektenliste eingetragen sind, dürfen ihre Berufsbezeichnung weiterführen.
Art. 47 Fortführung der Berufsbezeichnung in der männlichen Form
Frauen, die bis zum 1. Juni 1994 eine männliche Berufsbezeichnung geführt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.
Art. 48 Ausführungsvorschriften
(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss zu erlassen.
(2) Das Staatsministerium des Innern erlässt nach Anhörung der Architektenkammer die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Art. 49 Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft*). 2(gegenstandslos).
*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 31. Juli 1970 (GVBl S. 363). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.